Mitunter ist es die Marktsituation, die das gewollte unternehmerische Risiko in eine finanzielle Katastrophe umschlagen lässt. Das deutsche Insolvenzrecht sorgt hier für geordnete Abläufe und lässt Unternehmen und Privatpersonen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn.

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Das Ziel des Schuldners: Die Schuldenfreiheit

Seit dem die Konkursordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung durch due InsO abgelöst worden sind, sieht das Gesetz mit den Vorschriften über die Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung eine besondere Wohltat für den Insolvenzschuldner vor:

Ihm werden in einem besonderen Verfahren die verbleibenden Restverbindlichkeiten nach dem Ende des Insolvenzverfahren erlassen. Dies gilt sowohl für Verbraucher, als auch für Unternehmer persönlich.

Das Amtsgericht erlässt nach dem Insolvenzverfahren einen Restschuldbefreiungsbeschluss. Der Weg bis dahin ist langwierig, aufwendig und kompliziert, sowie voller Risiken. Das Gesetz sieht vor, dass nur dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt werden darf, daher birgt nahezu jede Auskunft- und Mitwirkungspflichtverletzung das Risiko einer Versagung der RSB.

Bereits vor Insolvenzeröffnung müssen vollständige und richtige Angaben gegenüber Insolvenzgericht und Gutachter abgegeben werden.

Der Verfahrensablauf unterscheidet sich wesentlich zwischen der Verbraucher- und der Regelinsolvenz.

Die anwaltliche Vertretung des Schuldners

empfiehlt sich in beiden Verfahrensarten, schon wegen der zahlreichen Fallstricke. Der Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners wird darauf achten, dass keine Fehler bei den Auskünften entstehen, welche den Schuldner später die Restschuldbefreiung kosten können. Er wird darauf achten, dass dem Schuldner nur das nach dem Gesetz pfändbare Einkommen und Vermögen weggenommen werden und rechtzeitig die zahlreichen fristgebundenen Anträge im Verfahren für ihn stellen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

wird im Volksmund auch „Privatinsolvenz“ genannt. Dem Gesetz ist dieser Begriff fremd, dort ist auch vom vereinfachten Insolvenzverfahren die Rede. Tatsächlich ist das Verfahren jedoch – besonders in der Eröffnungsphase – viel komplizierter als das Regelinsolvenzverfahren. Der Verbraucher ist verpflichtet Aktiva und Passiva aufzustellen, diese sogar bei den Gläubigern vorab zu erfragen und dann einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen. Hierüber ist durch Anwalt oder Verbraucherzentrale eine „Scheiternsbescheinigung“ auszustellen, welche mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgelegt werden muss. Das Insolvenzgericht hat nach dem Eröffnungsantrag einen solchen Einigungsversuch mit den Gläubigern nochmals zu unternehmen, wofür der Schuldner die Vorlagen zu liefern hat. Erst dann kann das Verfahren eröffnet und durchgeführt werden. An die Verfahrensaufhebung schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, nach deren Ablauf (3-5 Jahre) über die Restschuldbefreiung entschieden wird.

Das Regelinsolvenzverfahren

ist für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmer vorgesehen. Es ist meist rasch und unkompliziert auch einen Eigenantrag eröffnet. Stellt allerdings ein Gläubiger einen sogenannten Fremdantrag, kann der Unternehmer die Schuldenfreiheit am Ende des Verfahrens nur erlangen, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist mit einem eigenen Restschuldbefreiungsantrag reagiert und sich auch während des Verfahrens keine Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung zu Schulden kommen lässt. Regelmäßig wird der Insolvenzverwalter die privaten Vermögensverhältnisse des Schuldners genau überprüfen, um möglichst hohe Geldbeträge zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Seit dem die Konkursordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung durch due InsO abgelöst worden sind, sieht das Gesetz mit den Vorschriften über die Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung eine besondere Wohltat für den Insolvenzschuldner vor:

Ihm werden in einem besonderen Verfahren die verbleibenden Restverbindlichkeiten nach dem Ende des Insolvenzverfahren erlassen. Dies gilt sowohl für Verbraucher, als auch für Unternehmer persönlich.

Das Amtsgericht erlässt nach dem Insolvenzverfahren einen Restschuldbefreiungsbeschluss. Der Weg bis dahin ist langwierig, aufwendig und kompliziert, sowie voller Risiken. Das Gesetz sieht vor, dass nur dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung gewährt werden darf, daher birgt nahezu jede Auskunft- und Mitwirkungspflichtverletzung das Risiko einer Versagung der RSB.

Bereits vor Insolvenzeröffnung müssen vollständige und richtige Angaben gegenüber Insolvenzgericht und Gutachter abgegeben werden.

Der Verfahrensablauf unterscheidet sich wesentlich zwischen der Verbraucher- und der Regelinsolvenz.

wird im Volksmund auch „Privatinsolvenz“ genannt. Dem Gesetz ist dieser Begriff fremd, dort ist auch vom vereinfachten Insolvenzverfahren die Rede. Tatsächlich ist das Verfahren jedoch – besonders in der Eröffnungsphase – viel komplizierter als das Regelinsolvenzverfahren. Der Verbraucher ist verpflichtet Aktiva und Passiva aufzustellen, diese sogar bei den Gläubigern vorab zu erfragen und dann einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen. Hierüber ist durch Anwalt oder Verbraucherzentrale eine „Scheiternsbescheinigung“ auszustellen, welche mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgelegt werden muss. Das Insolvenzgericht hat nach dem Eröffnungsantrag einen solchen Einigungsversuch mit den Gläubigern nochmals zu unternehmen, wofür der Schuldner die Vorlagen zu liefern hat. Erst dann kann das Verfahren eröffnet und durchgeführt werden. An die Verfahrensaufhebung schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, nach deren Ablauf (3-5 Jahre) über die Restschuldbefreiung entschieden wird.

ist für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmer vorgesehen. Es ist meist rasch und unkompliziert auch einen Eigenantrag eröffnet. Stellt allerdings ein Gläubiger einen sogenannten Fremdantrag, kann der Unternehmer die Schuldenfreiheit am Ende des Verfahrens nur erlangen, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist mit einem eigenen Restschuldbefreiungsantrag reagiert und sich auch während des Verfahrens keine Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung zu Schulden kommen lässt. Regelmäßig wird der Insolvenzverwalter die privaten Vermögensverhältnisse des Schuldners genau überprüfen, um möglichst hohe Geldbeträge zur Insolvenzmasse zu ziehen.

empfiehlt sich in beiden Verfahrensarten, schon wegen der zahlreichen Fallstricke. Der Rechtsanwalt als Vertreter des Schuldners wird darauf achten, dass keine Fehler bei den Auskünften entstehen, welche den Schuldner später die Restschuldbefreiung kosten können. Er wird darauf achten, dass dem Schuldner nur das nach dem Gesetz pfändbare Einkommen und Vermögen weggenommen werden und rechtzeitig die zahlreichen fristgebundenen Anträge im Verfahren für ihn stellen.

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