Das häufigste Rechtsgebiet stellt das allgemeine Zivilrecht dar. Hierunter fallen mit wenigen Ausnahmen alle Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen Personen, Körperschaften des Privatrechtes über gegenseitige Ansprüche.

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Einige der häufigsten zivilrechtlichen Fallkonstellationen sind:

Das Verkehrsunfallrecht, also die Folgen eines Unfalles und des diesem vorangegangenen oder auch nachfolgenden Verhaltens der Beteiligten, die Geltendmachung von Ansprüchen bei den Versicherungen oder die Abwehr gegnerischer Ansprüche nach einem Unfallereignis. Hierbei muß es sich nicht zwingend um einen Verkehrsunfall gehandelt haben.

Die Besonderheit im Verkehrsunfallrecht ist allerdings das regelmäßige Bestehen eines Haftpflichtversicherungsverhältnisses nach dem Pflichtversicherungsgesetz, in dem die Versicherungsgesellschaft die Abwehr unberechtigter gegnerischer Ansprüche selbst übernimmt, wenn sie hierzu rechtzeitig und umfassend durch ihren Versicherten informiert wird. Auch die meisten Privathaftpflichtversicherungen bieten ihrem Versicherungsnehmer diesen Service an.

Anders verhält es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallereignissen, seien es solche auf Ersatz eines materiellen Schadens oder gar des Schmerzensgeldes nach einer Verletzung.

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Ein weiterer häufiger Anwendungsfall des allgemeinen Zivilrechtes stellt die Abwicklung und Rückabwicklung von Kaufverträgen sowie die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach Kaufverträgen dar.

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Im Mietrecht kommen hauptsächlich die Ansprüche der Beteiligten aus Wohnungs- und Gewerbemietverträgen zur Geltung, die eine erhebliche Bandbreite von der Wirksamkeit des Vertrages bis hin zur Geltendmachung von Gegenansprüchen wegen Mietmängeln und schließlich der Verjährung beinhalten.

Aktuell wird unser Mietrecht durch die Neuregelungen – bekannt unter dem Stichwort „Mietpreisbremse“ – beeinflusst. Hier können Vertragsanpassungsansprüche der Mieter mit den Rechten des Vermieters, eine auskömmliche zuerteilen, konkurrieren.

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Das Verkehrsunfallrecht, also die Folgen eines Unfalles und des diesem vorangegangenen oder auch nachfolgenden Verhaltens der Beteiligten, die Geltendmachung von Ansprüchen bei den Versicherungen oder die Abwehr gegnerischer Ansprüche nach einem Unfallereignis. Hierbei muß es sich nicht zwingend um einen Verkehrsunfall gehandelt haben.

Die Besonderheit im Verkehrsunfallrecht ist allerdings das regelmäßige Bestehen eines Haftpflichtversicherungsverhältnisses nach dem Pflichtversicherungsgesetz, in dem die Versicherungsgesellschaft die Abwehr unberechtigter gegnerischer Ansprüche selbst übernimmt, wenn sie hierzu rechtzeitig und umfassend durch ihren Versicherten informiert wird. Auch die meisten Privathaftpflichtversicherungen bieten ihrem Versicherungsnehmer diesen Service an.

Anders verhält es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallereignissen, seien es solche auf Ersatz eines materiellen Schadens oder gar des Schmerzensgeldes nach einer Verletzung.

Ein weiterer häufiger Anwendungsfall des allgemeinen Zivilrechtes stellt die Abwicklung und Rückabwicklung von Kaufverträgen sowie die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach Kaufverträgen dar.

Im Mietrecht kommen hauptsächlich die Ansprüche der Beteiligten aus Wohnungs- und Gewerbemietverträgen zur Geltung, die eine erhebliche Bandbreite von der Wirksamkeit des Vertrages bis hin zur Geltendmachung von Gegenansprüchen wegen Mietmängeln und schließlich der Verjährung beinhalten.

Aktuell wird unser Mietrecht durch die Neuregelungen – bekannt unter dem Stichwort „Mietpreisbremse“ – beeinflusst. Hier können Vertragsanpassungsansprüche der Mieter mit den Rechten des Vermieters, eine auskömmliche zuerteilen, konkurrieren.

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