Der häufigste Grund für den Rechtsverlust ist noch immer die abgelaufene Frist. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Anwalt über ihr Rechtsproblem informieren, müßten Sie notgedrungen selbst dafür sorgen, daß Fristen nicht ablaufen. Deswegen die häufigsten Rechtsmittelfristen:

§

Rechtsmittel
Frist
Einspruch gegen den Bescheid einer Behörde:
1 Monat
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit:
2 Wochen
Einspruch gegen einen Steuerbescheid
1 Monat
Einspruch gegen das Versäumnisurteil eines Zivilgerichtes
2 Wochen
Einspruch gegen das Versäumnisurteil eines Arbeitsgerichtes allerdings
1 Woche
Einspruch gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichtes
nur 1 Woche
Berufung gegen ein Urteil in Strafsachen
1 Woche
Berufung gegen ein Urteil in Zivilsachen, Verwaltungssachen, Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit
1 Monat
Revision gegen ein Urteil in Strafsachen
1 Woche
Beschwerde gegen eine Entscheidung in Familiensachen
1 Monat
sofortige Beschwerde
2 Wochen
  • Für die Einhaltung einer Frist gilt in aller Regel das Erfordernis, daß das fristgebundene Schriftstück zum Fristende eingegangen sein muß. Das Datum des Poststempels genügt nicht!
  • Die wichtigste Frist im Bereich des Arbeitsrechtes ist die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch hier muß die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigungserklärung des Arbeitgebers eingehen.

Anwaltszwang

In vielen Verfahren können Rechtsmittel nur wirksam durch Rechtsanwälte eingelegt werden. Dies betrifft u.a. die Berufungen zum Landgericht und Oberlandesgericht, die Beschwerden in Familiensachen und alle Revisionen sowie Nichtzulassungsbeschwerden.

Im übrigen erfaßt der Anwaltszwang auch weitere Verfahren bereits in erster Instanz. Es sind dies die Rechtsstreitigkeiten, in denen das Landgericht das Ausgangsgericht ist sowie in Familien- und Familienstreitsachen.

„Klar und kurz wie der Sonnenbogen eines Wintertages sind die Fristen im deutschen Rechte.“

(Johann Wolfgang von Goethe, Jurist)

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