Das familiäre Zusammenleben ist Ort des Vertrauens und der Geborgenheit. Oder das Gegenteil: Unterhalt, Ehescheidung, Hausratsteilung, Zugewinn-, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Vaterschaftsanfechtung. Häufig lassen erst ein unerwarteter Erbfall und damit einhergehende Auseinandersetzungen, auch im innersten Familienkreis, die Unsicherheit über die Regelung der eigenen einstigen Nachfolge entstehen.
§
Ehescheidung
Das Familiengericht spricht die Ehescheidung durch einen Beschluss aus. Die gesetzliche Voraussetzung einer Ehescheidung ist das Scheitern einer Ehe. Dieses wird vermutet, wenn die Eheleute in Scheidungsabsicht seit einem Jahr getrennt leben, einer von ihnen den Scheidungsantrag stellt und der andere zumindest zustimmt. Häufig verzögert sich das Ehescheidungsverfahren, wenn die Beteiligten in diesem Zusammenhang der weitere Rechtsangelegenheiten streiten, weil das Familiengericht verpflichtet ist, eine einheitliche Entscheidung hierzu mit dem Scheidungsbeschluss zu erlassen.
In Ehesachen herrscht Anwaltszwang. Häufig fragen scheidungswillige Paare nach der gemeinsamen Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Beide Parteien darf ein Anwalt jedoch nicht vertreten. Es genügt jedoch die alleinige anwaltliche Vertretung des Antragstellers, wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung einverstanden ist und keine Gegenanträge stellt.
Unterhaltsansprüche
Unterhaltsansprüche bestehen sowohl unter Eheleuten (in der Ehe werden sie Familien- oder Trennungsunterhalt genannt), als auch zwischen Verwandten. Die häufigsten Unterhaltsansprüche sind die von minderjährigen oder volljährigen Kindern gegen ihre Eltern, sie hängen von Leistungsfähigkeit, Bedarf und Bedürftigkeit ab. In selteneren Fällen können allerdings auch Kindern Unterhaltsansprüche gegen ihre Großeltern sowie Eltern gegen ihre Kinder zustehen.


Scheidungsfolgesachen
Zu den Scheidungsfolgesachen zählen alle verfahrensrechtlichen Angelegenheiten, die von der Ehescheidung abhängen. Dazu gehören:
- der Versorgungsausgleich (Abgleich der Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben)
- der Zugewinnausgleich (Ausgleich der während des Ehe erworbenen Vermögenszuwachses)
- der nacheheliche Unterhalt
- Hausratsteilung
Erbrecht
Das BGB regelt in seinem fünften Buch die gesetzlichen Ansprüche der Erben, aber auch das umfangreiche Testaments- und Vermächtnisrecht. Der Rechtsanwalt berät seine Mandanten rechtzeitig und ausführlich bei der Abfassung von Testamenten, der Aussetzung von Vermächtnissen. Häufig wird er sodann die Beurkundung durch einen Notar empfehlen. Auch in Erbschaftsstreitigkeiten oder als Testamentsvollstrecker wird der Anwalt für seine Mandanten tätig.
Das Familiengericht spricht die Ehescheidung durch einen Beschluss aus. Die gesetzliche Voraussetzung einer Ehescheidung ist das Scheitern einer Ehe. Dieses wird vermutet, wenn die Eheleute in Scheidungsabsicht seit einem Jahr getrennt leben, einer von ihnen den Scheidungsantrag stellt und der andere zumindest zustimmt. Häufig verzögert sich das Ehescheidungsverfahren, wenn die Beteiligten in diesem Zusammenhang der weitere Rechtsangelegenheiten streiten, weil das Familiengericht verpflichtet ist, eine einheitliche Entscheidung hierzu mit dem Scheidungsbeschluss zu erlassen.
In Ehesachen herrscht Anwaltszwang. Häufig fragen scheidungswillige Paare nach der gemeinsamen Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Beide Parteien darf ein Anwalt jedoch nicht vertreten. Es genügt jedoch die alleinige anwaltliche Vertretung des Antragstellers, wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung einverstanden ist und keine Gegenanträge stellt.
Zu den Scheidungsfolgesachen zählen alle verfahrensrechtlichen Angelegenheiten, die von der Ehescheidung abhängen. Dazu gehören:
- der Versorgungsausgleich (Abgleich der Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben)
- der Zugewinnausgleich (Ausgleich der während des Ehe erworbenen Vermögenszuwachses)
- der nacheheliche Unterhalt
- Hausratsteilung
Unterhaltsansprüche bestehen sowohl unter Eheleuten (in der Ehe werden sie Familien- oder Trennungsunterhalt genannt), als auch zwischen Verwandten. Die häufigsten Unterhaltsansprüche sind die von minderjährigen oder volljährigen Kindern gegen ihre Eltern, sie hängen von Leistungsfähigkeit, Bedarf und Bedürftigkeit ab. In selteneren Fällen können allerdings auch Kindern Unterhaltsansprüche gegen ihre Großeltern sowie Eltern gegen ihre Kinder zustehen.
Das BGB regelt in seinem fünften Buch die gesetzlichen Ansprüche der Erben, aber auch das umfangreiche Testaments- und Vermächtnisrecht. Der Rechtsanwalt berät seine Mandanten rechtzeitig und ausführlich bei der Abfassung von Testamenten, der Aussetzung von Vermächtnissen. Häufig wird er sodann die Beurkundung durch einen Notar empfehlen. Auch in Erbschaftsstreitigkeiten oder als Testamentsvollstrecker wird der Anwalt für seine Mandanten tätig.
