Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und/oder verschiedene gegenseitige Ansprüche der Arbeitgeber – oder Arbeitnehmerseite.
§
Das Arbeitsrecht – eigentlich ein Fachgebiet des Zivilrechtes – ist durch den Gesetzgeber gar mit einer besonderen Gerichtsbarkeit ausgestattet – den Arbeitsgerichten (der Instanzenzug zieht sich von dort zu den Landesarbeitsgerichten und schließlich zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt).
Für das Arbeitsgerichtsverfahren gibt es manigfaltige Besonderheiten. Die wichtigsten sind der Ausschluß der Erstattungspflicht der unterliegenden Partei für Rechtsanwaltskosten der Gegenseite in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz und die Staffelung des Verfahrensablaufes in einen möglichst kurzfristig nach Klageeinreichung zu bestimmenden Gütetermin vor dem Vorsitzenden, in dem nach Möglichkeit eine Einigung gefunden und protokolliert werden soll und nur für dessen Scheitern den darauf folgenden Kammertermin vor dem Vorsitzenden und beiden Schöffen.


Die wichtigsten Fristen des Arbeitsrechtes sind zweifellos die Drei-Wochen-Frist nach Zugang einer Kündigungserklärung zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht sowie eine besondere Seltenheit die lediglich einwöchige Einspruchsfrist gegen ein arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil, die übrigens auch den arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid erfaßt.
Das Arbeitsrecht – eigentlich ein Fachgebiet des Zivilrechtes – ist durch den Gesetzgeber gar mit einer besonderen Gerichtsbarkeit ausgestattet – den Arbeitsgerichten (der Instanzenzug zieht sich von dort zu den Landesarbeitsgerichten und schließlich zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt).
Für das Arbeitsgerichtsverfahren gibt es manigfaltige Besonderheiten. Die wichtigsten sind der Ausschluß der Erstattungspflicht der unterliegenden Partei für Rechtsanwaltskosten der Gegenseite in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz und die Staffelung des Verfahrensablaufes in einen möglichst kurzfristig nach Klageeinreichung zu bestimmenden Gütetermin vor dem Vorsitzenden, in dem nach Möglichkeit eine Einigung gefunden und protokolliert werden soll und nur für dessen Scheitern den darauf folgenden Kammertermin vor dem Vorsitzenden und beiden Schöffen.
Die wichtigsten Fristen des Arbeitsrechtes sind zweifellos die Drei-Wochen-Frist nach Zugang einer Kündigungserklärung zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht sowie eine besondere Seltenheit die lediglich einwöchige Einspruchsfrist gegen ein arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil, die übrigens auch den arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid erfaßt.
